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   BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23   

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https://dejure.org/2023,5122
BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23 (https://dejure.org/2023,5122)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2023 - 6 StR 35/23 (https://dejure.org/2023,5122)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 (https://dejure.org/2023,5122)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB
    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung: nur bei Vorwerfbarkeit, bei vermindert schuldfähigem Täter nur nach dem Maß der geminderten Schuld)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brutales Tatvorgehen des alkoholisierten Angeklagten: Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 673
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).

    In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihm Rechnung getragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22).

  • BGH, 14.11.2022 - 6 StR 412/22

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung nur

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 29.09.2022 - 2 StR 173/22

    Strafzumessung (Art der Tatausführung: strafschärfende Verwertung,

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihm Rechnung getragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 14.09.2021 - 5 StR 186/21

    Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung beim vermindert schuldfähigen

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 - 6 StR 412/22).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    b) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; vom 14. August 2013 - 2 StR 574/12, NStZ 2014, 81, 82).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12

    Strafzumessung (Tatmodalitäten als Strafschärfungsgrund bei gleichzeitiger

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
    b) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; vom 14. August 2013 - 2 StR 574/12, NStZ 2014, 81, 82).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Zwar darf die Art der Tatausführung auch bei einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, indes nur eingeschränkt nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23, NStZ 2023, 673 Rn. 5; vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihm Rechnung getragen hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 103/18 Rn. 2).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 215/23

    Strafbefreiender Rücktritt bei versuchtem Mord; Zusammenfassende Würdigung der

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 05.04.2023 - 6 StR 517/22

    Zusammentreffen von Milderungsgründen, Mehrfachmilderung (minder schwerer Fall;

    Für die neue Hauptverhandlung weist er auf das Folgende hin: Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wiederum annehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund der Alkoholisierung erheblich vermindert war (§ 21 StGB), wird es zu berücksichtigen haben, dass dem alkoholbedingt enthemmten Angeklagten die Tatintensität nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld straferschwerend angelastet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 241/23

    Berücksichtigung der auf der Erkrankung des Angeklagten beruhenden

    Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten - ebenso wie die Art der Tatausführung - nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364).
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